02.12.2020 – Golfplatz ist auf behördliche Anordnung geschlossen


Das Innenministerium hat sich nun der Auffassung des Gesundheitsministeriums angeschlossen, nachdem eine einheitliche Interpretation der beteiligten Ministerien vorliegt, wonach ab 1.12.2020 bis auf Weiteres auch der “Betrieb und die Nutzung von Sportstätten unter freiem Himmel untersagt ist”.
Um möglichen Interpretationen vorzubeugen, wird auf die Formulierung in der Verordnung, die von “Sportplätzen und anderen Sportstätten” spricht verwiesen. Golfanlagen dürfen nach der zitierten Auffassung für die Ausübung des Golfsports im Freien nicht mehr genutzt werden.
Wir sind daher verpflichtet, den Spiel und Trainingsbetrieb auf der Golfanlage sofort einzustellen.
Über weitere Maßnahmen oder Veränderungen werden wir Sie auf dem Laufenden halten.